Der
Schutz des "deutschen Blutes"
"Rassenschande"
Das Delikt der
„Rassenschande“ bezog sich zunächst auf Eheschließungen
und außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Nicht-Juden.
Während des Krieges wurde es auf Kontakte zwischen Deutschen
und ausländischen Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen ausgeweitet.
Den ausländischen
Arbeitskräften, vor allem aber den Osteuropäern, war der
Umgang mit deutschen Frauen und Mädchen strikt verboten. Verstöße
wurden mit drastischen Strafen geahndet. Auf den sexuellen Kontakt
mit deutschen Frauen konnte für Ausländer sogar die Todesstrafe
stehen.
Deutsche Frauen,
die sich in "würdeloser Weise“ mit ausländischen
Zivilarbeitern oder Kriegsgefangenen eingelassen hatten, drohten
Zuchthausstrafen. Außerdem wurden sie öffentlich der
"Rassenschande“ gebrandmarkt und ihnen beispielsweise
die Haare geschoren.
Eheschließungen
Eheschließungen
von "Fremdvölkischen“ waren grundsätzlich unerwünscht
und auch formell verboten. Es gab allerdings seit Ende 1943 für
Arbeiter und Arbeiterinnen aus Polen und der Sowjetunion die Möglichkeit
der "Lagerehe“. Diese Ehen konnten unter Billigung des
Reichssicherheitshauptamtes durch Lagerführer und Laienpriester
geschlossen werden. Sie wurden jedoch rechtlich nicht als gültige
Eheschließungen anerkannt. Daraus hervorgehenden Kinder galten
als unehelich.
Dennoch wurde
die Erlaubnis zum Vollzug dieser Ehen damit begründete, dass
durch solche Feste "die Arbeitsfreudigkeit der Fremdarbeiter
erhalten oder sogar gesteigert“ würde. Dies macht
deutlich, wie im Laufe der Zeit ideologische Gründe durch eine
pragmatische Sichtweise verdrängt wurden. Zu wichtig war die
Arbeitsleistung der Ausländer für das kriegsführende
Deutsche Reich geworden.
"Ausländerbordelle"
Ausländischen
Arbeitskräften war der sexuelle Kontakt zu Deutschen strengstens
untersagt. Vermieden werden sollte unbedingt der Kontakte von ausländischen
Männern zu deutschen Frauen.
Die Nationalsozialisten
sahen jedoch in der Unerfülltheit des männlichen Sexualtriebes
der ausländischen Arbeiter ein gewisses Unruhepotenzial, das
sich negativ auf die Arbeit auswirken würde. Dies führte
zur flächendeckenden Einrichtung von "Ausländerbordellen".
In diesen Etablissements wurden Ausländerinnen zur Prostitution
gezwungen.
Träger
und Auftraggeber der Bordelle waren die Gemeinden. Für die
Einrichtung der Freudenhäuser hatte die DAF Sorge zu tragen.
Die polizeiliche Überwachung, das Einsetzen der Bordellwirte
sowie die Beschaffung der Frauen erfolgte über die Kriminalpolizei.
|